Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und seine Aufgaben

Auszüge aus „Dokumentation zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens‟

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Wesentlicher Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Artikel 1). Es regelt das Berufsrecht der Schornsteinfeger sowie die Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und legt den Bereich fest, der auch künftig hoheitlich ausgestaltet ist.

Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern werden folgende Aufgaben in einem Bezirk übertragen, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs der Kehr- und Überprüfungsregelungen sowie der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – ausschließlich sie ausführen dürfen:

  • die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern obliegenden Kehr- und Überprüfungspflichten erfüllt und die Vorgaben aus der 1. BImSchV eingehalten werden,
  • als Annex zur Kehrbuchführung die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im Vergabezeitraum (7 Jahre) einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
  • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
  • die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und
  • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
  • die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten zu unterrichten. Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über ein Formblättersystem (hier: Feuerstättenbescheid). Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegehandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Hierbei sind sie nicht an Bezirke gebunden. Für die Aufgaben, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind, werden Gebühren festgelegt.

Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks künftig grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu dem klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Das erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung. Ergänzend wird im Gesetz vorgeschrieben, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie mit der gebotenen Unparteilichkeit (neutral) erfüllen müssen.

Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau:

Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen der Nachfrage zur Folge, da die auszuführenden Arbeiten vorgeschrieben sind. Voraussichtlich werden aber insgesamt mehr Betriebe die Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten anbieten. Es kommen allerdings gleichzeitig Umstände hinzu, die kostensteigernd wirken dürften: die Schornsteinfeger haben künftig in der Regel weitere Anfahrtswege, da sie nicht mehr „von Haus zu Haus“ arbeiten können. Zudem müssen sie künftig Kosten für Werbung einkalkulieren, was bisher nicht notwendig war. Insgesamt lassen sich deshalb die Kostenwirkungen nur schwer abschätzen. Einzelpreisanpassungen können aufgrund der neu eingeführten Wettbewerbssituation nicht ausgeschlossen werden.

Bürokratiekosten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:

Vorbemerkung Bürokratiekosten entstehen durch die vorliegenden Regelungen vor allem bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Für die Ausweisung der Kosten besteht aber die Schwierigkeit, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Beliehene öffentliche Aufgaben durchführen, die ansonsten einer staatlichen Behörde übertragen werden müssten. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erheben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Gebühren auf der Grundlage einer staatlichen Gebührenordnung. Die Bürokratiekosten werden deshalb nicht nach der Aufschlüsselung für Bürokratiekosten der Wirtschaft aufgeführt, sondern nach der für Bürokratiekosten der Verwaltung. Für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind folgende neue Informationspflichten eingeführt worden:

  • Information der Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und den Zeitpunkt
  • gegebenenfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde über ergriffene Sicherungsmaßnahmen
  • gegebenenfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen mit Angabe von Gründen für die Überprüfung sowie deren Ergebnis. Die Informationspflicht nach a) tritt ca. alle 3,5 Jahre auf. Sie soll verbunden werden mit der Feuerstättenschau, bei der die Betriebe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ohnehin „im Haus sind“. Sie besteht im Wesentlichen darin, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Eigentümern einen Bescheid (Feuerstättenbescheid) überreichen, in dem alle bis zur nächsten Feuerstättenschau zu erledigenden Schornsteinfegerarbeiten angegeben sind sowie der Zeitraum, in dem diese jeweils durchgeführt werden müssen. Die Daten hierfür mussten auch nach bisherigem Recht durch die Bezirksschornsteinfegermeister vorgehalten werden; sie waren die Grundlage ihrer Arbeit. Kostengünstigere Alternativen zu dieser Regelung sind nicht ersichtlich, da die Eigentümer über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werden müssen. Nach bisherigem Recht war diese Information entbehrlich, weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angekündigt hat. Die Informationspflicht nach b) entsteht nur dann, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung einer Feuerungsanlage feststellen, dass diese so erhebliche Mängel aufweist, dass eine Stilllegung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass ohnehin auch bisher für die Bezirksschornsteinfegermeister eine Pflicht zur Meldung von Mängeln bestand. In der Praxis wurden zudem auch bisher bei Gefahr im Verzug Anlagen (vorläufig) stillgelegt und die zuständige Behörde darüber informiert. Auch für die Informationspflicht nach c) gilt, dass diese auftreten wird. Hier ist die Informationspflicht insofern etwas komplexer, als der zuständigen Behörde auch die Gründe für die Überprüfung sowie deren Ergebnis mitgeteilt werden müssen. Die übrigen Informationspflichten, wie Kehrbuchführung etc., entsprechen denen nach bisherigem Recht.