Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und seine Aufgaben

Auszüge aus „Dokumentation zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens‟

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Wesentlicher Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Artikel 1). Es regelt das Berufsrecht der Schornsteinfeger sowie die Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und legt den Bereich fest, der auch künftig hoheitlich ausgestaltet ist.

Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern werden folgende Aufgaben in einem Bezirk übertragen, die aus Gründen der Sicherstellung des Vollzugs der Kehr- und Überprüfungsregelungen sowie der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – ausschließlich sie ausführen dürfen:

  • die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern obliegenden Kehr- und Überprüfungspflichten erfüllt und die Vorgaben aus der 1. BImSchV eingehalten werden,
  • als Annex zur Kehrbuchführung die Durchführung der Feuerstättenschau zweimal im Vergabezeitraum (7 Jahre) einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
  • die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
  • die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bau ab – nahmen nach Landesrecht und
  • die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.
  • die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten zu unterrichten. Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über ein Formblättersystem (hier: Feuerstättenbescheid). Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegehandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten ausführen. Hierbei sind sie nicht an Bezirke gebunden. Für die Aufgaben, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind, werden Gebühren festgelegt.

Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks künftig grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu dem klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Das erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung. Ergänzend wird im Gesetz vorgeschrieben, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie mit der gebotenen Unparteilichkeit (neutral) erfüllen müssen.

Auszüge der Neuregelung

  • Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind. Zur Erreichung dieses Zieles ist allerdings der Aufbau einer gewissen Bürokratie unvermeidbar. Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren. Bisher bedurfte es einer solchen Kontrolle nicht, weil die Tätigkeiten durch den Beliehenen selbst erfolgt sind. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden. Die bürokratische Belastung erhöht sich dabei vor allem für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Erforderlich ist für die Wettbewerber das Ausfüllen der Formblätter und für die Eigentümer das Übersenden dieser Formblätter an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
  • Die Schornsteinfegerbetriebe sind nicht mehr auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt, weil das grundsätzliche Verbot von Neben – tätigkeiten aufgehoben wird. Dies können die Betriebe für verstärkte Angebote im Bereich der Energieberatung nutzen, aber auch für jede andere denkbare Tätigkeit.
  • Die Möglichkeit, einen Bezirk zu erhalten richtet sich nach Eignung, Befähigung und Leistung.
  • Das Modell ist gemeinschaftsrechtskonform. Die Beleihung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird im Wesentlichen auf Kontrollaufgaben beschränkt. Diese Aufgaben wären ansonsten durch eine Behörde vorzunehmen.
  • Für alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten wird uneingeschränkt die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit hergestellt. Der Zugang zur selbständigen Ausübung des Berufs wird nicht beschränkt.
  • Die Beleihung mit dem eingeschränkten Bereich ist gemeinschaftsrechtlich zulässig. Soweit es sich bei den Aufgaben, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind, nicht um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, sind die folgenden Anforderungen erfüllt:
  1. Die Beleihung dient der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Klima- schutz und dem Ziel der Energieeinsparung. Dies sind überragend wichtige Allgemeininteressen, deren Sicherstellung Aufgabe des Staates ist.
  2. Die Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch den beschränkten Beleihungsbereich entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau:

Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen der Nachfrage zur Folge, da die auszuführenden Arbeiten vorgeschrieben sind. Voraussichtlich werden aber insgesamt mehr Betriebe die Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten anbieten. Es kommen allerdings gleichzeitig Umstände hinzu, die kostensteigernd wirken dürften: die Schornsteinfeger haben künftig in der Regel weitere Anfahrtswege, da sie nicht mehr „von Haus zu Haus“ arbeiten können. Zudem müssen sie künftig Kosten für Werbung einkalkulieren, was bisher nicht notwendig war. Insgesamt lassen sich deshalb die Kostenwirkungen nur schwer abschätzen. Einzelpreisanpassungen können aufgrund der neu eingeführten Wettbewerbssituation nicht ausgeschlossen werden.

Bürokratiekosten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:

Vorbemerkung Bürokratiekosten entstehen durch die vorliegenden Regelungen vor allem bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Für die Ausweisung der Kosten besteht aber die Schwierigkeit, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Beliehene öffentliche Aufgaben durchführen, die ansonsten einer staatlichen Behörde übertragen werden müssten. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erheben die bevollmächtigten Bezirksschornstein – feger Gebühren auf der Grundlage einer staatlichen Gebührenordnung. Die Bürokratiekosten werden deshalb nicht nach der Aufschlüsselung für Bürokratiekosten der Wirtschaft aufgeführt, sondern nach der für Bürokratiekosten der Verwaltung. Für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind folgende neue Informationspflichten eingeführt worden:

  • Information der Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und den Zeitpunkt (§ 14 Abs. 2 Satz 1),
  • gegebenenfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde über ergriffene Sicherungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 3 Satz 3),
  • gegebenenfalls Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen mit Angabe von Gründen für die Überprüfung sowie deren Ergebnis (§ 15 Satz 2). Die Informationspflicht nach a) tritt ca. alle 3,5 Jahre auf. Sie soll verbunden werden mit der Feuerstättenschau, bei der die Betriebe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ohnehin „im Haus sind“. Sie besteht im Wesentlichen darin, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Eigentümern einen Bescheid (Feuerstättenbescheid) überreichen, in dem alle bis zur nächsten Feuerstättenschau zu erledigenden Schornsteinfegerarbeiten angegeben sind sowie der Zeitraum, in dem diese jeweils durchgeführt werden müssen. Die Daten hierfür mussten auch nach bisherigem Recht durch die Bezirksschornsteinfegermeister vorgehalten werden; sie waren die Grundlage ihrer Arbeit. Kostengünstigere Alternativen zu dieser Regelung sind nicht ersichtlich, da die Eigentümer über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werden müssen. Nach bisherigem Recht war diese Information entbehrlich, weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angekündigt hat. Die Informationspflicht nach b) entsteht nur dann, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung einer Feuerungsanlage feststellen, dass diese so erhebliche Mängel aufweist, dass eine Stilllegung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass ohnehin auch bisher für die Bezirksschornsteinfegermeister eine Pflicht zur Meldung von Mängeln bestand. In der Praxis wurden zudem auch bisher bei Gefahr im Verzug Anlagen (vorläufig) stillgelegt und die zuständige Behörde darüber informiert. Auch für die Informationspflicht nach c) gilt, dass diese auftreten wird. Hier ist die Informationspflicht insofern etwas komplexer, als der zuständigen Behörde auch die Gründe für die Überprüfung sowie deren Ergebnis mitgeteilt werden müssen. Die übrigen Informationspflichten, wie Kehrbuchführung etc., entsprechen denen nach bisherigem Recht.

Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten

  • § 13 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Begründung zu § 13 – Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister führen die Kehrbücher. Sie kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer.

  • § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger:

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen zweimal innerhalb 7 Jahre sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).

(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungs- maßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

Begründung zu § 14 Absatz 1 – Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führen als Annex zur Kehrbuchführung zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durch. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz.

Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z. B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Denn viele Länder sehen in ihren Landesbauordnungen bei bestimmten Anlagen keine Pflicht zur Bauabnahme mehr vor. Nach altem Recht, sah der Bezirksschornsteinfegermeister in der Regel bei jedem Besuch, ob Änderungen an Anlagen erfolgt sind, Mängel vorliegen etc.

Faktisch findet derzeit bei jedem Besuch eine mit der Feuerstättenschau vergleichbare Besichtigung statt. Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer auf unbürokratische Art über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren sowie über die Termine, bis zu denen diese jeweils ausgeführt werden müssen.

Satz 2 gibt den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den nötigen Spielraum bei der Einteilung der Termine für die Durchführung der Feuerstättenschauen in ihrem Bezirk.

Absatz 2 Bei der Feuerstättenschau übergeben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Eigentümern einen schriftlichen Bescheid, in dem auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImschV die vorzunehmenden Arbeiten sowie der Zeitraum benannt sind, innerhalb dessen diese Arbeiten jeweils durchzuführen sind. Der Bescheid dient in Verbindung mit den Formblättern nach § 4 zum einen der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und zum anderen der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt worden sein müssen. Im bisherigen Recht konnte sowohl auf die Kontrolle wie auch auf die Information verzichtet werden, weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angezeigt und die Arbeiten durchgeführt hat.

Wegen der Wichtigkeit der Schutzgüter der Feuersicherheit oder des Umweltschutzes muss eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt sein. Es wird deshalb festgeschrieben, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Damit soll verhindert werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Feuerstättenbescheid Arbeiten, die zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes erforderlich sind, über einen längeren Zeitraum herausgezögert werden können und ihren Zweck damit nicht mehr erfüllen würden.

Absatz 3 Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit bei der Feuerstättenschau. Bei Gefahr im Verzug ergreifen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis hin zu einer vorläufigen Stilllegung der Anlage. Über die ergriffene Sicherungsmaßnahme müssen sie unverzüglich die zuständige Behörde informieren, die die Maßnahme dann als endgültige Maßnahme verfügen oder aufheben muss.

  • § 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:

  1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
  2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

Begründung zu § 15 – Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Anlage die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen drohen, können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger außerhalb der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsintervalle eine zusätzliche Überprüfung vornehmen, um Risiken für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt auszuschließen. Entsprechende Tatsachen können z. B. ungewöhnliche Rauchentwicklung aus einer Feuerstätte sein oder das Vorhandensein eines Abzuges mit Rauchentwicklung aus einem Gebäude, in dem keine Feuerstätte gemeldet ist. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses. Bei Gefahr im Verzug ergreifen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Auch hierüber haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.