Sie haben die Absicht eine Heizung, einen Schornstein oder z.B. einen Kamin-Ofen zu errichten?

Sie möchten einen Aussenschornstein bauen?

Sie möchten an Ihrer vorhandenen Feuerungsanlage Änderungen vornehmen?

Fragen Sie uns!

  • Wir können Ihnen vor Baubeginn über die richtige Vorgehensweise informieren.
  • Wir kennen die rechtlichen und baulichen Vorgaben, die technischen Möglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten

Wir werden Ihnen die Möglichkeiten neutral aufzeigen, ohne ein Verkaufsgespräch mit Ihnen zu führen und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.

Deshalb: Sprechen Sie mit Uns, ihrem neutralen Schornsteinfeger, bevor Sie mit dem Einbau beginnen.

§43 Abs. 7 der Bauordnung NRW

Hoheitliche Tätigkeiten

Nach dem Einbau und vor der Erst-Inbetriebnahme muss ich als Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (im Kehrbezirk 15 Krefeld), ihre neue Feuerungsanlage prüfen und bescheinigen. Erst wenn die Abnahme erfolgt ist, und dabei keine Mängel festgestellt wurden, darf die Feuerungsanlage in Betrieb genommen werden.

Die Errichtung häuslicher Feuerungsanlagen und Schornsteine ist nach § 43 Abs. 7 der BauO-NW genehmigungspflichtig!

Wenn Sie Feuerungsanlagen einbauen oder verändern (siehe SchfHwG §1), und ohne Abnahme in Betrieb nehmen, verlieren Sie im Schadenfall Ihren Versicherungsschutz!

Deshalb: Vor dem Beginn des Einbaus sollten Sie unbedingt mit uns, ihrem neutralen Schornsteinfeger, sprechen!